Mit Schreiben vom 11. Juni 2017 setzte der Beschwerdegegner die Bauverwaltung Beatenberg darüber in Kenntnis, dass der Geräteschuppen mittlerweile erstellt wurde.4 Anschliessend fand am 19. Juli 2017 eine Begehung vor Ort statt, an welcher Vertreter des AGR sowie der Gemeinde den mittlerweile fertiggestellten Schopf besichtigten.5 Das AGR hielt auch nach der Besichtigung an seiner Einschätzung fest. Mit Verfügung vom 20. September 2017 verweigerte es deshalb eine Ausnahmebewilligung für den Geräteschuppen. Aufgrund der negativen Verfügung des AGR erteilte die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 dem Bauvorhaben den Bauabschlag.