Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 informierte die Bauverwaltung Beatenberg den Beschwerdegegner über die Stellungnahme des AGR und teilte mit, die Baubewilligung könne ohne Ausnahmebewilligung des AGR nicht in Aussicht gestellt werden. Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme, zum Rückzug des Baugesuchs oder zum Einreichen einer Projektänderung.2 Der Beschwerdegegner antwortete mit Schreiben vom 8. Juni 2017, eine Projektänderung sei nicht möglich und bat sinngemäss um Bewilligung des Vorhabens.3