2. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hielt mit Stellungnahme vom 2. Juni 2017 fest, die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG könne nicht erteilt werden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 informierte die Bauverwaltung Beatenberg den Beschwerdegegner über die Stellungnahme des AGR und teilte mit, die Baubewilligung könne ohne Ausnahmebewilligung des AGR nicht in Aussicht gestellt werden.