Schliesslich kann dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin kein erhebliches Gewicht beigemessen werden; der Rückbau der Bauten ist nicht mit grossem Aufwand verbunden und zudem obliegt es jedem Bauwilligen, sich über die Zulässigkeit seines Tuns zu erkundigen. Dementsprechend ist die Massnahme für die Beschwerdeführerin auch zumutbar. Die Anordnung der Wiederherstellung erweist sich damit insgesamt als verhältnismässig. 5. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine