Dementsprechend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin erstellten Bauten von vornherein als nicht bewilligungsfähig, da sie mit den Grundsätzen der Trennung von Bauund Nichtbaugebiet nicht vereinbar sind. Die Gemeinde war somit nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam zu machen. 4. Wiederherstellung 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). RA Nr. 120/2017/5 8