Vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Praxis, ist daher ein externer überdachter Fahrradunterstand für das zeitgemässe Wohnen nicht notwendig. Ebenso wenig verlangt eine zeitgemässe Wohnnutzung nach einem Schopf für das Unterbringen von Gartengeräten und Ähnlichem. Die Bauten entsprechen daher auch Art. 24c Abs. 4 RPG nicht.