54c Abs. 2 BauV). Allerdings weist das Gebäude neben Estrichen und einem Wasch- sowie einem Technikraum sowohl einen allgemein zugänglichen Keller als auch einen allgemein zugänglichen Abstellraum auf. Beide sind von aussen relativ einfach erreichbar. Die Beschwerdeführerin verfügte damit über die Möglichkeit, vier Fahrräder im Innern des Gebäudes abzustellen sowie Gartengeräte und Ähnliches zu lagern. Vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Praxis, ist daher ein externer überdachter Fahrradunterstand für das zeitgemässe Wohnen nicht notwendig.