Die Bauten wirken sich zudem auf das äussere Erscheinungsbild aus. Daher könnten sie ohnehin nur bewilligt werden, wenn sie die strengen Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllten. Sie verbessern aber weder die Einpassung der Hauptbaute in die Landschaft, noch sind sie für die energetische Sanierung oder für die zeitgemässe Wohnnutzung nötig. Zwar verlangt Art. 16 Abs. 2 BauG die Schaffung einer ausreichenden Anzahl von Abstellplätzen für Fahrräder; im vorliegenden Fall sind dies für vier Wohnungen acht Abstellplätze (Art. 54c Abs. 1 BauV8). Diese müssen zudem auf kurzem sowie sicherem Weg erreicht werden können und die Hälfte davon ist zu überdachen (Art. 54c Abs. 2 BauV).