nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen. Die neu erstellten Bauten überschreiten das zulässige Mass einer massvollen Erweiterung. Der neu erstellte Fahrradunterstand sowie der Schopf sind mit der Identitätswahrung der ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Baute dementsprechend nicht vereinbar. Sie sind nicht bewilligungsfähig.