Das AGR hat in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vor der BVE ausgeführt, beim Abbruch des ehemaligen Bauernhauses und Neubau des Mehrfamilienhauses sei die maximal zulässige Erweiterungsfläche gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV voll konsumiert worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Aussage des AGR nicht. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin besteht damit kein Erweiterungspotenzial mehr für 6 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 7 BGer 1C_247/2015 vom 14. Januar 2016, E. 4.2; VGer 2014.322 vom 3. Mai 2016, E. 3.5 ff. RA Nr. 120/2017/5 7