d) Die vorliegend zu beurteilenden Bauten sind Nebenbauten des wieder aufgebauten ehemaligen Bauernhauses. Die Flächen der neuen Bauten sind zwar nicht an die Bruttogeschossfläche, aber an die Brutto-Nebenfläche und damit an die Gesamtfläche einer Erweiterung anzurechnen. Da die Bauten ausserhalb der altrechtlichen Baute liegen und nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienen, könnten sie nur bewilligt werden, falls sie als eine massvolle Erweiterung der altrechtlichen Baute gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV qualifiziert werden könnten.