Um beurteilen zu können, ob die Gemeinde der Beschwerdeführerin zu Recht keine Gelegenheit zum Einreichen eines Baugesuchs gab, bleibt somit abzuklären, ob die Bauten offensichtlich nicht bewilligungsfähig sind. 3. Bewilligungsfähigkeit der Bauten a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Bauten nicht unrechtmässig erstellt. Gemäss ihrer Auffassung seien die Bauten bewilligungsfähig.