Abs. 1 BewD5). Die Beschwerdeführerin hat bisher kein Baugesuch eingereicht. Damit den Bauten allenfalls die nachträgliche Bewilligung erteilt werden könnte, bedürfte es zuerst eines Baugesuchs. Die Gemeinde ordnete mit der angefochtenen Verfügung jedoch den Rückbau der Bauten an. Sie machte die Beschwerdeführerin nicht auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam. Sie begründet dieses Vorgehen damit, das Gespräch mit dem AGR habe ergeben, dass die Bauten nicht bewilligungsfähig seien.