Die Gemeinde ist grundsätzlich verpflichtet, auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Sie darf darauf nur verzichten, wenn die Erteilung einer Baubewilligung offensichtlich ausgeschlossen ist.4 c) Die Beschwerdeführerin hat die Bauten unbestrittenermassen ohne Baubewilligung erstellt. Da sich die Parzelle ausserhalb der Bauzone befindet und die Bauten den Raum verändern, unterliegen sie unabhängig von ihrer Grösse der Baubewilligungspflicht (Art. 7 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).