3. Das Rechtsamt holte bei der Gemeinde die Vorakten sowie die Baubewilligungsakten aus dem Jahr 2010 ein. Zudem gab es der Gemeinde und dem AGR die Gelegenheit, sich zum Verfahren zu äussern. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 120/2017/5 3 RA Nr. 120/2017/5 4 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen