Im September 2016 erfuhr die Gemeinde, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Grundstück ohne Baubewilligung einen Fahrradunterstand sowie einen freistehenden Schopf für das Einstellen von Geräten und Ähnlichem errichtet hatte. Sie wies die Beschwerdeführerin auf die Baubewilligungspflicht dieser Bauten hin und gab ihr Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu äussern. Zudem besprach die Gemeinde die Angelegenheit mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR).