Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht Parteikosten im Umfang von Fr. 3'394.45 (Honorar Fr. 2'978.50, Auslagen Fr. 164.50, Mehrwertsteuer Fr. 251.45) geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 3'394.45 zu ersetzen. III. Entscheid 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;