e) Damit erübrigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung zu prüfen. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerschaft. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 900.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV11). Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht zu entscheiden, da diese in der angefochtenen Verfügung nicht verlegt wurden.