bewilligungsfreie Mass eine geringe Belastung dar. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bleibt daher auch ohne Sistierung der Vollstreckung gewahrt. d) Im Ergebnis sprechen damit keine genügenden Gründe für einen Vollstreckungsaufschub: Weder sind die Voraussetzungen einer Sistierung gegeben, noch sprechen andere Gründe der Verhältnismässigkeit gegen eine unverzügliche Vollstreckung. Mit der angefochtenen Sistierung hat die Gemeinde ihren Ermessensspielraum überschritten. Diese ist nicht rechtmässig; die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.