c) Auch im Rahmen der Vollstreckung muss der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt werden.10 Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wiederherstellung unbewilligter Bauwerke und entsprechend auch an der zeitnahen Umsetzung der entsprechenden Anordnungen, sobald diese rechtskräftig geworden sind. Für die Beschwerdegegnerschaft stellt die Reduktion des Sichtschutzes auf das 9 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15b und 16 10 Vgl. BGE 108 Ia 216 ff. E. 4c RA Nr. 120/2017/58 7