Demnach liegt hier kein anderes Verfahren vor, dessen Ausgang für das streitige Vollstreckungsverfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Ebenso wenig sprechen andere Gründe der Prozessökonomie für eine Sistierung. Die Sistierung führt daher zu einer Verzögerung, die nicht durch Ersparnisse an Verfahrensaufwand oder -kosten gerechtfertigt wird.