Auf die Widerrechtlichkeit der bestehenden Sichtschutzwand kann sich die Terraingestaltung auf Parzelle Nr. H.________ daher nicht mehr auswirken. Ebenfalls ist bereits entschieden, dass die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet ist, die bestehende Sichtschutzwand auf eine maximale Länge von 4 m, bei einer sichtbaren Höhe von maximal 2 m, zu reduzieren. Im Vollstreckungsverfahren sind einzig noch die Vollstreckungsmodalitäten (bspw. Zeit, Ort und Art der Ersatzvornahme bei unbenutztem Ablauf der Wiederherstellungsfrist) festzulegen. Auf diese wirkt sich das