Bezüglich des streitigen Sichtschutzes ist über die Wiederherstellungspflicht, deren Umfang und die dafür eingeräumte Frist bereits verbindlich und rechtsbeständig entschieden worden (res iudicata). Die Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 ist mit dem unbenutzten Verstreichen der dreissigtägigen Anfechtungsfrist eingetreten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerschaft vermochte ihr Sistierungsgesuch vom 11. September 2017 die Rechtskraft nicht mehr zu hemmen. Die Widerrechtlichkeit der bestehenden Sichtschutzwand steht damit fest.