b) Die Gemeinde begründet die angefochtene Sistierungsverfügung mit dem hängigen Verfahren betreffend Terrainveränderung auf der Parzelle der Beschwerdeführenden. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft hängt die von ihr gewünschte Ausgestaltung des Sichtschutzes vom Ergebnis dieses Verfahrens ab. Sinngemäss geht es also darum, dass die Beschwerdegegnerschaft das beabsichtigte nachträgliche Baugesuch für den Sichtschutz erst nach Abschluss des Verfahrens betreffend Terrainveränderung einzureichen gedenkt, weil die gewünschte Ausgestaltung des Sichtschutzes von der Gestaltung des Terrains auf dem Nachbargrundstück abhängt.