3 Art. 61 Abs. 3 VRPG 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 120/2017/58 5 präjudizieller Bedeutung ist und mit dem Abwarten des entsprechenden Verfahrensergebnisses Aufwand bzw. Kosten im sistierten Verfahren eingespart werden können.5 Dies ist auch im Vollstreckungsverfahren denkbar.6 Beim Sistierungsentscheid steht der Behörde grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Ermessen muss aber sachgerecht und pflichtgemäss ausgeübt werden.7 Eine unbegründete Sistierung des Verfahrens stellt eine unzulässige Rechtsverzögerung dar.8