a) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass das Verfahren angesichts der bereits eingetretenen Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung nicht mehr sistiert werden könne. Art. 38 VRPG, welcher die Sistierung ("Einstellung") in Verfahren der kantonalen Verwaltungsrechtspflege regelt, bezieht sich nach seiner Formulierung und der Gesetzessystematik auf Verfahren auf Erlass einer Sachverfügung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich aber eine Verfahrenssistierung jeweils dann, wenn damit der Verfahrensökonomie besser gedient ist als mit der Verfahrensfortsetzung. Dies gilt insbesondere, wenn ein anderes Verfahren von