b) Demnach können die Beschwerdeführenden die streitige Verfügung selbständig anfechten. Der Rechtsmittelweg entspricht demjenigen in der Hauptsache; massgebend ist also vorliegend Art. 49 BauG.4 Danach können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.