Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.3 Vorliegend wurde das Wiederherstellungsverfahren bereits mit einem rechtskräftigen Endentscheid abgeschlossen und kann nicht mehr sistiert werden. Die Sistierung betrifft demnach das Vollstreckungsverfahren. Die Beschwerdeführenden erleiden mit der Sistierungsverfügung den Nachteil, dass die zu reduzierende Sichtschutzwand entgegen der rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung vorläufig fortbesteht und ihre Aussicht entsprechend eingeschränkt bleibt. Dieser Nachteil ist nicht wieder gutzumachen.