Die Beschwerdegegnerschaft hat innert der angesetzten Frist kein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Am 11. September 2017 teilte sie der Gemeinde ihre Absicht zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches mit; die Ausgestaltung des Bauvorhabens hänge jedoch von der Terraingestaltung auf dem Nachbargrundstück (Parzelle Nr. H.________, welche den Beschwerdeführenden gehört) ab. Die Beschwerdeführenden hätten gegen die von der Gemeinde verfügte Wiederherstellung einer Terrainaufschüttung Beschwerde eingereicht; dieses Verfahren sei noch hängig (RA 120/2017/46). Die Beschwerdegegnerschaft beantrage daher, das Verfahren betreffend