Mit Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 forderte die Gemeinde Aarwangen die Beschwerdegegnerschaft auf, die auf ihrer Parzelle errichteten Sichtschutzwände bis spätestens am 11. September 2017 auf eine maximale Gesamtlänge von 4 m zu reduzieren. Die sichtbare Höhe dürfe 2 m nicht überschreiten. Gleichzeitig wies die Gemeinde auf die Möglichkeit hin, bis spätestens am 11. September 2017 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Zudem drohte sie eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Verfügung vom 12. Juli 2017 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerschaft hat innert der angesetzten Frist kein nachträgliches Baugesuch eingereicht.