a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10). Darin enthalten sind auch die Kosten für die Zwischenverfügung vom 27. November 2017. b) Die Beschwerdeführerin ist sowohl mit ihren Anträgen zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens als auch mit den Rechtsbegehren in der Hauptsache unterlegen. Bei diesem Ausgang hat sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). c) Die Beschwerdegegnerschaft war nicht anwaltlich vertreten. Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).