Es besteht keine Fristenkollision zwischen der Umsetzung der verfügten Wiederherstellungsmassnahme und einer Alternativlösung nach Ziffer 4. Die Frist von drei Monaten ist im Übrigen ausreichend bemessen, um einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten und dem Tiefbauamt der Stadt Thun vorzulegen. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Streitigkeit um die Entwässerung schon gut drei Jahre andauert und in dieser Zeit bereits über Lösungen diskutiert werden konnte. Die Rüge erweist sich als unbegründet. RA Nr. 120/2017/56 11 3. Kosten