In der angefochtenen Verfügung ist sowohl für die Umsetzung der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme als auch für das Einreichen einer Alternativlösung eine Frist von drei Monaten angesetzt. Reicht die Beschwerdeführerin innert dieser Frist einen entsprechenden Lösungsvorschlag für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ein, schiebt dies die Umsetzung des angeordneten Rückbaus gemäss Ziffer 3 vorerst auf. Es besteht keine Fristenkollision zwischen der Umsetzung der verfügten Wiederherstellungsmassnahme und einer Alternativlösung nach Ziffer 4.