Ein treuwidriges Vorgehen der Vorinstanz ist nicht erkennbar. Im Gegenteil hat sie aufgrund des Rückweisungsentscheids der BVE nun zu Recht eine neue Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erlassen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin noch einmal die Möglichkeit zu geben, eine eigene Alternativlösung vorzuschlagen. In der angefochtenen Verfügung ist sowohl für die Umsetzung der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme als auch für das Einreichen einer Alternativlösung eine Frist von drei Monaten angesetzt.