f) Die Beschwerdeführerin erklärte, sie beabsichtige grundsätzlich, mit dem Tiefbauamt der Stadt Thun eine Lösung gemäss Ziffer 4 der Verfügung umzusetzen. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen und die Ungewissheit, ob diese Vorgehensweise erfolgreich sein werde, habe sie veranlasst, die vorliegende Beschwerde einzureichen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz widerspreche Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und sei bei einer allfälligen Kostenliquidation zu berücksichtigen.