e) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung weder eine 1,2 m hohe Mauer noch einen um 5 cm überragenden Stellriemen angeordnet, ebenso wenig die Verbreiterung der Fugen auf 1,5 cm. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin zielen ins Leere.