Gegen den verfügten Rückbau des Belags auf der Parzelle Nr. I.________ wendet die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts Konkretes ein. Mit der angeordneten Massnahme kann anfallendes Wasser aufgefangen werden und auf der Parzelle Nr. I.________ versickern. Die Massnahme ist einfach umsetzbar und ohne weiteres zumutbar. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, weshalb der Vorbehalt von allfälligen Nachbesserungen unzulässig sein sollte (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Vorerst handelt es sich nur um einen Hinweis, mit dem der Beschwerdeführerin noch keine konkreten Pflichten auferlegt werden.