c) Es besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die Vorschriften und die Auflagen der Baubewilligung eingehalten werden. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass sie gutgläubig gehandelt hat. Sie ist jedoch der Ansicht, Wiederherstellungsmassnahmen seien nicht notwendig, weil der eingebaute Belag mit Sickersteinen die Platzentwässerung bereits ausreichend gewährleiste. Bei der Frage, ob eine Wiederherstellungsmassnahme erforderlich bzw. notwendig ist, wird die vorgesehene Massnahme in Hinblick auf die Herstellung des erwünschten, rechtmässigen Zustandes geprüft. Die Behörde soll nicht umfangreichere Massnahmen