e) Angefochten ist auch die Anordnung in Ziffer 5, wonach der Beschwerdegegnerschaft zu gegebener Zeit das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Lösungsvorschlag gemäss Ziffer 4 zu geben ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern sie durch diese Anordnung überhaupt betroffen und belastet ist. Mangels Beschwer und wegen ungenügender Begründung ist auch auf dieses Begehren nicht einzutreten. 2. Wiederherstellungsmassnahmen