Die Beschwerdeführerin hat die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 535.00 (Ziffer 9) angefochten, aber nicht begründet, weshalb diese Kostenverfügung nicht rechtmässig sein sollte. Die Beschwerde genügt insofern der Begründungspflicht nicht; auf dieses Rechtsbegehren kann nicht eingetreten werden.