d) Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG6 müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Obwohl an die Begründung praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden, muss aus einem Rechtsmittel ersichtlich sein, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird.