Das oben Gesagte gilt aber gleichermassen für das vorinstanzliche Verfahren: die Voraussetzungen für ein Feststellungsbegehren waren auch in jenem Verfahren nicht gegeben, d.h. eine Feststellungsverfügung wäre nicht möglich. Da die Stadt Thun aber eine Leistungsverfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erlassen hat, kann die Aussage in Ziffer 3 auch als Begründungselement ohne Verfügungscharakter aufgefasst werden. Die Frage der Funktionstüchtigkeit der bestehenden Sickerverbundsteine kann somit nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4 RA Nr. 110/2015/40