Zwar hat die Vorinstanz in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung festgehalten: "Der eingebaute Belag erfüllt die rechtskräftig verfügten Anforderungen nicht." Es ist nicht klar, ob sie damit auf das bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin reagierte. Das oben Gesagte gilt aber gleichermassen für das vorinstanzliche Verfahren: die Voraussetzungen für ein Feststellungsbegehren waren auch in jenem Verfahren nicht gegeben, d.h. eine Feststellungsverfügung wäre nicht möglich.