Demnach ist bereits rechtskräftig entschieden, dass die bestehende Platzentwässerung den Anforderungen nicht genügt und ein unrechtmässiger Zustand besteht. Mit anderen Worten stellt sich nicht mehr die Frage, ob, sondern nur noch wie der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens können deshalb nur die neu verfügten Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sein.