es bestehe ein unrechtmässiger Zustand (Erwägung 5c). Die BVE erachtete die Wiederherstellungsanordnung als zu unbestimmt, hob die Wiederherstellungsverfügung auf und wies die Sache zur Festlegung einer konkreten Wiederherstellungsmassnahme an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerdeführerin hat auch diesen Entscheid nicht angefochten. Er ist in Rechtskraft erwachsen.