Im Gesamtentscheid mit Wiederherstellungsverfügung vom 13. Februar 2015 ordnete sie deshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, es bestehe gar kein unrechtmässiger Zustand, hätte sie diese 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 BVR 2010 S. 337 E. 3.2 RA Nr. 120/2017/56 6