c) Grundvoraussetzung für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht (vgl. Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 BauG). Nach Eingang der baupolizeilichen Anzeige prüfte die Stadt Thun bereits im baupolizeilichen Verfahren von 2014/2015, ob die bestehende Entwässerung auf Parzelle Nr. I.________ den Anforderungen genügt und verneinte dies. Im Gesamtentscheid mit Wiederherstellungsverfügung vom 13. Februar 2015 ordnete sie deshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.