b) Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass die auf ihrem Grundstück Nr. I.________ realisierte Entwässerungslösung den behördlichen Anforderungen zur Entwässerung genüge. Mit Verfügung werden in der Regel Leistungspflichten festgelegt oder Pflichten und Rechte gestaltend begründet, geändert oder aufgehoben. Feststellungsbegehren sind nur dann möglich, wenn Leistungs- oder Gestaltungsbegehren ausgeschlossen sind. Ausserdem setzen sie ein entsprechendes Feststellungsinteresse an der Klärung der Rechtslage voraus.3