a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 18. September 2017 zugegangen. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist mit Einreichung der Beschwerde am 18. Oktober 2017 gewahrt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.