Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Stellungnahme vom 20. November 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Die Stadt Thun nahm mit Eingabe vom 20. November 2017 Stellung, ohne einen expliziten Antrag zu stellen. Gleichzeitig stellte sie dem Rechtsamt die Eingabe der Beschwerdeführerin zu, in der diese der Stadt einen Lösungsvorschlag im Sinne der nicht angefochtenen Ziffer 4 unterbreitete. 7. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 wies das Rechtsamt der BVE die Sistierungsgesuche ab und sandte den Wiederherstellungsvorschlag der Beschwerdeführerin an die Stadt Thun zur Weiterbehandlung zurück.